Worauf man beim E-Tretrollerkauf achten sollte
Für wen gilt die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung? (§1)
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kurz eKFV, gilt für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb. Es sind Kraftfahrzeuge mit nicht weniger als 6 km/h und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h. Die E-Scooter dürfen ab 14 Jahren gefahren werden. In der Verordnung werden weiterhin die Fahrzeuge genauer charakterisiert:
- Fahrzeuge ohne Sitzsattel oder selbstbalancierende Fahrzeuge mit oder ohne Sitzsattel
- Fahrzeuge mit Halte- oder Lenkstange (mindestens 50cm mit Sitz; mindestens 70cm für Fahrzeuge ohne Sitz)
- Nennleistung nicht mehr als 500W
- Gesamtbreite nicht mehr als 70cm und nicht höher als 1,40 Meter. Gesamtlänge darf nicht mehr als 2 Meter sein
- Maximale Fahrzeugmasse darf nicht mehr als 55 kg betragen
Versicherung und Betriebserlaubnis (§ 2)
Der E-Tretroller braucht – sofern man ihn auf öffentlichen Straßen benutzen will – eine Betriebserlaubnis. Mit dieser Betriebserlaubnis bekommt man dann einen zulässigen Versicherungsschutz. Ohne Betriebserlaubnis – keine Zulassung.
Man kann sich das Prozedere wie beim motorisierten 50cc-Roller vorstellen. Mit der gültigen Betriebserlaubnis kauft man sich ein Nummernschild bzw. eine Plakette und muss eines von beidem am E-Tretroller anbringen. Ob Schild oder selbstklebende Plakette, oder sogar beides steht nocht nicht ganz fest.
Es könnte ein kleinere Variante des 50cc-Roller Nummernschildes sein, glaubt man der Verordnung vom 03.04.2019. Zum Vergrößern einfach auf das Schild klicken. Oder >>HIER<<
Zusätzlich braucht der E-Scooter eine Art Fahrgestellnummer zu eindeutigen Identifikation. Diese Nummer nennt die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung „Fahrzeug-Identifizierungsnummer bzw. Fabrikschild„. Das ist jedoch Sache der Hersteller.
Verzögerungs- bzw. Bremseinrichtung (§4)
Die elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung schreibt vor, dass der Roller zwei voneinander unabhängige Bremsen haben muss. Die Bremseinrichtung muss den Tretroller zum Stillstand bringen und vor allem bei Maximalgeschwindigkeit wirken.
Für die rollernden Physiker unter euch ist sogar ein Beschleunigungswert (hier: negative Beschleunigung) ist in der Verordnung angegeben: -3,5 m/s² . Heißt also: Tritt bzw. zieht man beide Bremsen mit voller Kraft, muss man bei maximaler Geschwindigkeit von 20 km/h innerhalb von knapp 4,5 Meter komplett zum Stillstand kommen. Nur so als Beispiel.
Sollte eine der beiden Bremsen ausfallen, muss die Funktionierende 44% dieser Bremswirkung erreichen. Wichtig auch: Der E-Tretroller darf bei Vollbremsung seine Spur nicht verlieren!
Lichttechnische Einrichtungen und Schallzeichen (§5 und §6)
Kurz: Licht und Klingel. In der Verordnung wird sehr viel darüber geschrieben. Für uns wichtig zu wissen: Man braucht für vorne und hinten jeweils ein Licht – diese dürfen auch abnehmbar sein. Genau wie beim Fahrrad auch. Sollte nicht schon eine entsprechende Beleuchtung am Roller befestigt sein, kann man auch schnell und einfach nachrüsten.
Laut eKFV braucht jeder E-Scooter bzw. Elektrokleinstfahrzeug ein Schallzeichen. Eine einfache Klingel tut hier voll und ganz seinen Zweck. In der Verordnung steht geschrieben: „eine helltönenden Glocke“.
Zulässige Verkehrsflächen §10
Jetzt wird es interessant, denn ursprünglich war es anders geplant: Verkehrsminister Scheuer hat kurz vor der Bundesratssitzung, die am 17. Mai stattfand, seine Änderungen vorgelegt. Hierzu haben wir bereits einen anderen Artikel („Verkehrsminister Scheuer mit Änderungen an der E-Tretrollerverordnung“) verfasst.
Wie bereits erwähnt, sind E-Scooter vereinfacht wie Fahrräder zu behandeln. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Elektrokleinstfahrzeuge, die mehr als 12 km/h und maximal 20 km/h fahren.
Innerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit seinem Elektrokleinstfahrzeug auf baulich angelegte Radwege,
Fahrradstraßen und Radfahrstreifen fahren. Sollte einer dieser Verkehrswege nicht vorhanden sein, darf man auch auf die Straße ausweichen.
Außerhalb von geschlossenen Ortschaften dürfen die Scooter auf beulich angelegten Seitenstreifen und Fahrradwegen fahren. Auch hier darf man auf die Fahrbahn ausweichen, sollte kein entsprechender Verkehrsweg vorhanden sein.
Neu ist, dass E-Tretroller nicht mehr auf Gehwegen gefahren werden dürfen!
Es sind auch Bußgelder durch die Kommision festgelegt worden. Bußgelder und den kompakten Strafenkatalog gibt es >>HIER<<.